{"id":"https://hohenbrunn.gremien.info/oparl/paper/20250408100186","type":"https://schema.oparl.org/1.0/Paper","name":"Erlass der Satzung \u00fcber die Herstellung von Stellpl\u00e4tzen sowie den Stellplatzbedarf f\u00fcr Kraftfahrzeuge und Fahrr\u00e4der (Stellplatzsatzung StS)","reference":"2025/0174","date":"2025-08-04","paperType":"Beschlussvorlage","mainFile":{"id":"https://hohenbrunn.gremien.info/oparl/file/20250408100186","type":"https://schema.oparl.org/1.0/File","name":"2025/0174","fileName":"20250408100186","mimeType":"application/pdf","size":126754,"created":"2026-09-21T00:00:00+02:00","modified":"2026-09-21T00:00:00+02:00","deleted":false,"text":" Gemeinde Hohenbrunn 04.08.2025   Amt: Bauamt  Sachbearbeiter: Strobl, Martin   Beschlussvorlage  \u00f6ffentlich  Vorlagen-Nr.: 2025/0174  Beratungsfolge: Gremium Sitzung am  Ferienausschuss 14.08.2025   Erlass der Satzung \u00fcber die Herstellung von Stellpl\u00e4tzen sowie den Stellplatzbedarf f\u00fcr Kraftfahrzeuge und Fahrr\u00e4der (Stellplatzsatzung StS)  \fSachverhalt / Bisherige Beratung  I. Anlass und rechtlicher Hintergrund Mit dem Zweiten Gesetz zur Modernisierung baurechtlicher Vorschriften wurde die Bayerische Bauordnung (BayBO) umfassend novelliert. Die \u00c4nderungen treten am 1. Oktober 2025 in Kraft. Ein zentrales Ziel der Reform ist die Vereinheitlichung und Vereinfachung der Stellplatzregelungen auf Landesebene. Die neue Fassung des Art. 81 BayBO beschr\u00e4nkt die kommunale Satzungserm\u00e4chtigung k\u00fcnftig ausschlie\u00dflich auf die Regelung des Stellplatzbedarfs (Anzahl). Gemeinden d\u00fcrfen dann keine Anforderungen mehr an die Ausgestaltung, Beschaffenheit oder technische Ausf\u00fchrung von Stellpl\u00e4tzen in ihrer Satzung festlegen.  Das \u00dcbergangsrecht gem\u00e4\u00df Art. 83 Abs. 5 Satz 2 BayBO stellt jedoch sicher, dass Satzungen, die vor dem 1. Oktober 2025 beschlossen und bekannt gemacht wurden, weiterhin G\u00fcltigkeit behalten  auch hinsichtlich gestalterischer und qualitativer Vorgaben.\u000b\u000bDie Gemeinde Hohenbrunn nutzt daher ihre bestehende Regelungskompetenz und erl\u00e4sst rechtzeitig eine eigene Stellplatzsatzung. Ziel ist es, den Stellplatzbedarf im Gemeindegebiet angemessen zu steuern sowie dauerhafte Anforderungen an Gestaltung, Umweltvertr\u00e4glichkeit und Ladeinfrastruktur festzulegen.  II. Inhalte und Regelungsziel der neuen Stellplatzsatzung Die Satzung verfolgt das Ziel, eine funktionale, nachhaltige und st\u00e4dtebaulich vertr\u00e4gliche Stellplatzversorgung f\u00fcr Kraftfahrzeuge und Fahrr\u00e4der sicherzustellen. Sie lehnt sich an die Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetags an und wurde an die \u00f6rtlichen Gegebenheiten in Hohenbrunn angepasst. Die wesentlichen Inhalte der Satzung sind: Geltungsbereich (\u00a7 1): Die Satzung gilt f\u00fcr das gesamte Gemeindegebiet und betrifft alle Vorhaben mit Stellplatzverpflichtung nach Art. 47 BayBO.  Stellplatzbedarf f\u00fcr Kraftfahrzeuge und Fahrr\u00e4der (\u00a7 2 und Anlage 1) Der Bedarf an herzustellenden Stellpl\u00e4tzen richtet sich nach Art und Nutzung der baulichen Anlage und wird differenziert in einer umfangreichen Richtzahlliste (Anlage 1) geregelt. Diese erfasst u.a.:  Wohnnutzungen nach Wohnfl\u00e4che gestaffelt (bis 40m 1 Stellplatz / zwischen 4179m 1,5 Stellpl\u00e4tze und ab 80m 2 Stellpl\u00e4tze je Wohneinheit, Sonderwohnformen wie Pflegeheime, Studentenheime, Gemeinschaftsunterk\u00fcnfte, B\u00fcro-, Verwaltungs-, Gewerbe- und Bildungsnutzungen, Sport-, Freizeit- und Versammlungsst\u00e4tten, Verkaufs- und Gastronomiebetriebe.  Erfasst sind dabei sowohl Kfz-Stellpl\u00e4tze als auch die jeweils zugeh\u00f6rigen Fahrradabstellpl\u00e4tze mit konkreten Mengenvorgaben.  Abl\u00f6seregelung (\u00a7 3) Die Satzung enth\u00e4lt eine flexible, aber geregelte M\u00f6glichkeit zur Abl\u00f6sung nicht herstellbarer Stellpl\u00e4tze. Diese Option besteht nur in besonderen Einzelf\u00e4llen und auf Antrag. Ein pauschaler Betrag wird nicht festgelegt  vielmehr erfolgt die Berechnung individuell nach einem kalkulatorischen Modell, das folgende Komponenten enth\u00e4lt:  Grundst\u00fcckskosten auf Basis des jeweils geltenden Bodenrichtwerts f\u00fcr eine durchschnittliche Stellplatzfl\u00e4che (ca. 12,5m), durchschnittliche Herstellungskosten (z.B. Belag, Einfassung, Entw\u00e4sserung), ein Multiplikator (1,2) als pauschaler Zuschlag f\u00fcr Verwaltungskosten, Preissteigerung und Risikoabschl\u00e4ge.  Die Entscheidung \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit der Abl\u00f6sung und die H\u00f6he des Abl\u00f6sebetrags trifft der Gemeinderat/Bauausschuss im jeweiligen Einzelfall durch Vertrag. Gleichzeitig enth\u00e4lt die Satzung eine Ausschlussregelung f\u00fcr bestimmte Nutzungen: Bei Betrieben, Einrichtungen oder Nutzungen, bei denen der ordnungsgem\u00e4\u00dfe Ablauf zwingend eigene Stellpl\u00e4tze auf dem Grundst\u00fcck oder in der N\u00e4he erfordert (z.B. Logistik, medizinische Einrichtungen, Veranstaltungsr\u00e4ume), ist eine Abl\u00f6sung nicht zul\u00e4ssig.  Technische und \u00f6kologische Anforderungen (\u00a7\u00a7 46) Die Satzung enth\u00e4lt konkrete Mindestanforderungen an die Ausf\u00fchrung von Stellpl\u00e4tzen:  Ma\u00dfe: Mindestens 5,00m L\u00e4nge und 2,50m Breite je Stellplatz, (bisherige Satzung 5,00m L\u00e4nge und 2,30m Breite) Belag: versickerungsf\u00e4higer und befestigter Belag zur Reduzierung von Bodenversiegelung, Begr\u00fcnung: Bei mehr als vier nebeneinanderliegenden Stellpl\u00e4tzen ist pro vier Pl\u00e4tze ein Baum als Verschattungs- und Durchgr\u00fcnungselement zu pflanzen, Zufahrt: Bei mehr als drei Stellpl\u00e4tzen muss eine gemeinsame Zufahrt realisiert werden, um den Verbrauch von Verkehrsfl\u00e4chen zu reduzieren, Ladeinfrastruktur: Ab f\u00fcnf herzustellenden Stellpl\u00e4tzen ist ein Ladepunkt f\u00fcr Elektrofahrzeuge vorzusehen; ab zehn Stellpl\u00e4tzen sind mindestens 10% mit Ladepunkten auszustatten, Anrechenbarkeit von Stauraum: Ein ausreichend dimensionierter, \u00f6ffentlich nicht genutzter Stauraum vor Garagen kann auf die Stellplatzpflicht angerechnet werden.  Fahrradstellpl\u00e4tze (\u00a7 7-8) Fahrradabstellanlagen sind abh\u00e4ngig von der Nutzung in ausreichender Zahl herzustellen, wettergesch\u00fctzt zu errichten und sicher zug\u00e4nglich zu machen. Auch f\u00fcr Besucher ist anteilig Platz zu schaffen.  Verfahrensvorgaben, Befreiungen und \u00dcbergangsregelungen (\u00a7\u00a7 911) Ausnahmen und Befreiungen in begr\u00fcndeten Einzelf\u00e4llen Ordnungswidrigkeiten Inkrafttreten \u000b III. Handlungsnotwendigkeit f\u00fcr die Gemeinde Mit dem Erlass der Stellplatzsatzung vor dem Stichtag 1. Oktober 2025 wird sichergestellt, dass die Gemeinde dauerhaft Vorgaben zur Ausgestaltung und qualitativen Ausf\u00fchrung von Stellpl\u00e4tzen treffen kann. \u000bHinweis:\u000bDie Verwaltung \u00fcberpr\u00fcft die Wirkung dieser Satzung nach einem Jahr. \u00c4nderungen k\u00f6nnen nach dem 01.10.2025 nur im Rahmen der Erm\u00e4chtigungen des Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO in der dann geltenden Fassung erfolgen, insbesondere hinsichtlich a) Einf\u00fchrung, Umfang oder Entfall der Stellplatzpflicht, b) Wahlm\u00f6glichkeiten des Stellplatznachweises, c) Voraussetzungen und H\u00f6he der Stellplatzabl\u00f6sung sowie d) Zahl der Pflicht-Fahrradabstellpl\u00e4tze. Bestimmungen, f\u00fcr die nach dem 01.10.2025 keine Satzungskompetenz mehr besteht, bleiben unver\u00e4ndert bestehen oder sind aufzuheben.  \f Beschlussvorschlag  Der Ferienausschuss beschlie\u00dft die in der Anlage beigef\u00fcgte Satzung \u00fcber die Herstellung von Stellpl\u00e4tzen sowie den Stellplatzbedarf f\u00fcr Kraftfahrzeuge und Fahrr\u00e4der (Stellplatzsatzung  StS). Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.  Die Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.  Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung \u00f6ffentlich bekanntzumachen.   \f \f Anlage(n):    \f  \r\n","accessUrl":"https://hohenbrunn.gremien.info/api.php?document_type_id=4&submission_id=20250408100186&id=69&inline=true","downloadUrl":"https://hohenbrunn.gremien.info/api.php?document_type_id=4&submission_id=20250408100186&id=69"},"consultation":[{"id":"https://hohenbrunn.gremien.info/oparl/consultation/3573","type":"https://schema.oparl.org/1.0/Consultation","agendaItem":"https://hohenbrunn.gremien.info/oparl/agendaItem/ni_2025-151-2%7C20250408100186%7C1","meeting":"https://hohenbrunn.gremien.info/oparl/meeting/2025-151-2","organization":["https://hohenbrunn.gremien.info/oparl/organization/151"],"authoritative":false,"role":"beschlie\u00dfend"}],"created":"2026-09-21T00:00:00+02:00","modified":"2026-09-21T00:00:00+02:00","deleted":false,"underDirectionOf":["https://hohenbrunn.gremien.info/oparl/organization/151"]}